Herzlich willkommen auf den Seiten der Actuarius GmbH.
Die Actuarius GmbH hilft Ihnen dabei notwendige zeitliche Freiräume zu gewinnen, damit Sie sich in Ihrem Betrieb stärker auf Ihr Kerngeschäft fokussieren können. Wir zeigen Ihnen Wege und Prozesse auf, wie Sie Ihre täglichen Abläufe optimieren können.
Unsere Dienstleistungen sind in drei Business Units unterteilt:
Accounting
IT-Consulting
Web-Consulting
Die Actuarius GmbH berät Sie gerne bei der Einführung neuer Prozesse und erarbeitet die Auswirkungen auf Ihr Unternehmensreporting.
Nicole Feldberger AccountingDie Actuarius GmbH setzt ihr breitgefächertes Fachwissen ein und zeichnet sich durch die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihren langjährigen Kunden aus.
Houman Feldberger IT ConsultingDie Actuarius GmbH informiert Sie über die Schlüsselfaktoren für einen erfolgreichen Internetauftritt - unterstützt Sie bei der Auswahl, Inbetriebnahme und Schulung von Content-Management-Systemen.
Team Feldberger Web ConsultingAm 1. Januar 2023 tritt das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021, BGBl. I Seite 882, in Kraft. Der AEAO wird aus diesem Anlass - allerdings erst mit Wirkung ab 1. Januar 2023 - zu § 79 AO und zu § 122 AO ergänzt und angepasst.
Die Bundesregierung hat angesichts der stark steigenden Energiepreise umfassende und unbürokratische Entlastungen auf den Weg gebracht. Dazu zählen steuerliche Entlastungen sowie weitere unterstützende Maßnahmen. Auch betroffene Unternehmen erhalten Hilfe bei der Bewältigung der Herausforderungen.
Prämien aus der sogenannten Treibhausgasminderungs-Quote können steuerpflichtig sein – je nach Nutzung des Fahrzeugs. Für Privatpersonen unterliegt der Erlös nicht der Einkommensteuer.
Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.
Den Ergebnissen der 162. Steuerschätzung zufolge entwickeln sich die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen besser als noch in der November-Schätzung erwartet.
Die Ergebnisse der Steuerschätzung vom 12. Mai 2022 erhalten Sie hier sowohl im PDF- als auch im Excel-Dateiformat zum Download.
Vor dem Hintergrund der wachsenden Bedeutung von Token im Allgemeinen und virtuellen Währungen wie Bitcoin im Speziellen veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein BMF-Schreiben, das den Praktikern in Verwaltung und Wirtschaft sowie dem einzelnen Steuerpflichtigen einen rechtssicheren und einfach anwendbaren Leitfaden zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token an die Hand gibt.
Mit dem BMF-Schreiben „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ gibt das Bundesministerium der Finanzen den Praktikern in Finanzverwaltung und Wirtschaft, aber auch den einzelnen Steuerpflichtigen einen rechtssicheren und praktikablen Leitfaden zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung nicht nur von Bitcoin an die Hand. Das BMF-Schreiben wurde in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erarbeitet. Behandelt werden neben dem An- und Verkauf virtueller Währungen und sonstiger Token insbesondere die Blockerstellung, die bei Bitcoin Mining genannt wird. Daneben beschäftigt sich das BMF-Schreiben mit Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops, den ertragsteuerrechtlichen Besonderheiten von Utility und Security Token sowie Token als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit dem BMF-Schreiben wird Tz. 64 und Tz. 65 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 (BStBl I S. 1200) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 14. August 2019 (BStBl I S. 837) geändert.
Das Bundesministerium der Finanzen hat das Amtliche Handbuch Steuerberatungsrecht erstmals in digitaler Form aufbereitet. Die aktuelle Ausgabe 2021/2022 ist ab sofort online verfügbar.
Fortgeschriebene Übersicht für das Jahr 2021 über die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse
Hierzu: BMF-Schreiben vom 26. April 2022
Dieses BMF-Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018, (BStBl I S. 289), vom 18. Juli 2018 (BStBl I S. 815), vom 18. September 2020 (BStBl I S. 971) und vom 28. Dezember 2020 (BStBl I 2021 S. 55) mit Wirkung vom 1. Januar 2022. Der dem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 (BStBl I 2018 S. 289) als Anlage 2 beigefügte Vordruck „Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)“ gilt unverändert fort.
Der russische Angriffskrieg bringt den Menschen in der Ukraine Zerstörung, Tod und Vertreibung. Die vielen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine erfahren in Deutschland die persönliche und finanzielle Unterstützung der Bevölkerung und der Unternehmen. Die humanitäre Unterstützung der im Krisengebiet bleibenden Bevölkerung hilft der Demokratie in der Ukraine. Die Fragen und Antworten geben einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten.
Hierzu: BMF-Schreiben vom 22. April 2022 Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie
Die monatlichen Steuereinnahmen – von den aktuellen Ergebnissen bis zum Jahr 2013 – finden Sie hier als Downloads.
Die DSFinV-K ist die Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenträgerüberlassung ("Z3-Zugriff") im Rahmen von Außenprüfungen sowie Kassen-Nachschauen. Sie soll eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder unabhängig von dem beim Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem sicherstellen.
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