Der Gemeinschaft zu dienen und das Ehrenamt zu fördern erachten wir als essenziele Gesamtgesellschaftliche Aufgabe, daher fördern wir seit unserer Gründung Soziale Projekte, eingetragene Vereine und soziale Organisationen.
Gefördert wird, wer selbst gesellschaftliche Verantwortung übernimmt und durch sein Wirken die Gesellschaft fördert, ohne dabei Kommerzielle Interessen zu verfolgen.
Förderwürdig sind Antragsteller, die selbst sozilae Projekte oder Ehrenamtliches Tun vorweisen können. "Wenn es die Gesellschaft voran bringt sind wir gerne bereit, den Antrag zu prüfen und nach Abwägung der finanziellen Umsetzbarkeit dies im Sinne eines gemeinschaftlichen miteinanders zu unterstützen" - dafür steht die Geschäftsführerin der Actuarius GmbH, Frau Feldberger, ein.
Hierbei gilt zu beachten, daß die Ethischen Grundpfeiler unseres Unternehmens auch in der Förderung gelten! Gefördert werden Projekte nur dann, wenn Sie allen folgenden Kriterien entsprechen:
Wir fördern den Sport und Vereine - gemeinsam zu siegen und Niederlagen gemeinsam zu meistern erachten wir als essentielle Erziehungsmerkmale. Die Förderung der Jugend ist uns wichtig - Vereine leisten in höchsten Maße einen gesunden Beitrag zur Förderung der Jugend.
Wir wünschen uns Vereine die den Kindern und der Jugend den sportlichen Gedanken vermitteln, Funktionäre die bei den Sportlern und gleichermaßen den Zuschauern durchgreifen, wenn diese den sportlichen Ansatz durch Häme und Spott unterminieren.
"Sportlicher Wettkampf ist unbedingt erwünscht. Wir wollen das Meistern von sportlichen Herausforderungen und den Teamgeist fördern. Häme und Spott gegenüber den sportlichen Gegnern und den eigenen Mannschaftskameraden hingegen sind nicht Förderungswürdig".
Nicole Feldberger Geschäftsführerin Actuarius GmbHDer unabhängige Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen hat eine Stellungnahme zur Übergewinnsteuer vorgelegt. Der Beirat hat sich vor dem Hintergrund der zuletzt intensiveren politischen Debatte über die Besteuerung vorwiegend krisenbedingter außergewöhnlich hoher Gewinne mit dem Thema befasst und rät in seiner Stellungnahme dringend davon ab, eine sogenannte Übergewinnsteuer einzuführen.
Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.
Fortgeschriebene Übersicht für das Jahr 2021 über die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse
Mit dem BMF-Schreiben werden zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neue Vordruckmuster eingeführt.
In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Darüber besteht ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt Teil 1 (BGBl. I) Seite 1142) wurden die § 138e Absatz 3 und § 138h Absatz 2 Abgabenordnung (AO) an die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018, ABl. L 139 vom 5.6.2018 Seite 1, zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie angepasst. Die Rn. 255 des BMF-Schreibens vom 29. März 2021, Bundessteuerblatt Teil 1 (BStBl I) Seite 582, zur Anwendung der Vorschriften zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wird durch dieses BMF-Schreiben an die geänderte gesesetzliche Regelung angepasst.
Die Neuregelung des Zinssatzes der Vollverzinsung kann derzeit technisch noch nicht umgesetzt werden. Bund und Länder haben daher beschlossen, die Festsetzung von Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 für eine Übergangszeit weiterhin auszusetzen. Bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen werden weiterhin unverändert vorläufig festgesetzt.
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung (AO) und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) wurden u. a.--unter anderem die §§ 233, 233a, 238 und 239 AO geändert. Insbesondere wurde der Zinssatz der sogen. Vollverzinsung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 geändert. Diese Änderung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen. Das BMF-Schreiben beantwortet Anwendungsfragen dieser Rechtsänderungen. Zur Übergangsregelung nach Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO ergeht gleichzeitig ein gesondertes BMF-Schreiben.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert. Es werden Fragen beantwortet u. a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.
Die neu aufgelegte Broschüre „Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich“ ist ab sofort online verfügbar. Die Broschüre bietet einen vergleichenden Überblick zur internationalen Besteuerung und betrachtet dabei die EU-Staaten und einige andere Industriestaaten (Japan, Kanada, Norwegen, Schweiz, USA und Vereinigtes Königreich).
Die monatlichen Steuereinnahmen – von den aktuellen Ergebnissen bis zum Jahr 2013 – finden Sie hier als Downloads.
Schwerpunkt des Gesetzes ist die vom Bundesverfassungsgericht mit seinem am 18. August 2021 veröffentlichen Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 (BGBl. I 2021 S. 4303) geforderte rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes bei Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO). Die Neuregelung muss spätestens im Juli 2022 in Kraft treten. Zugleich sollen einzelne kleinere Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen zeitnah an unionsrechtliche Vorgaben angepasst werden.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert (Stand: 20.07.2022). Es werden Fragen beantwortet u.a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.
entsprechend BMF-Schreiben vom 19. Juli 2022 - III C 3 - S 7189/20/10001 :001 (2022/0744072) -
Ab sofort ist die aktuelle Ausgabe des Amtlichen AO-Handbuchs in digitaler Form verfügbar. Unter www.bmf-ao.de finden Sie alle rund um die Abgabenordnung notwendigen aktuellen Bestimmungen übersichtlich dargestellt.
Die geänderten Vordruckmuster für die "Lohnsteuer-Anmeldung 2022" der Anmeldungszeiträume August und 3. Quartal 2022 und der Jahresanmeldung 2022 wird hiermit bekanntgemacht.
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