Der Gemeinschaft zu dienen und das Ehrenamt zu fördern erachten wir als essenziele Gesamtgesellschaftliche Aufgabe, daher fördern wir seit unserer Gründung Soziale Projekte, eingetragene Vereine und soziale Organisationen.
Gefördert wird, wer selbst gesellschaftliche Verantwortung übernimmt und durch sein Wirken die Gesellschaft fördert, ohne dabei Kommerzielle Interessen zu verfolgen.
Förderwürdig sind Antragsteller, die selbst sozilae Projekte oder Ehrenamtliches Tun vorweisen können. "Wenn es die Gesellschaft voran bringt sind wir gerne bereit, den Antrag zu prüfen und nach Abwägung der finanziellen Umsetzbarkeit dies im Sinne eines gemeinschaftlichen miteinanders zu unterstützen" - dafür steht die Geschäftsführerin der Actuarius GmbH, Frau Feldberger, ein.
Hierbei gilt zu beachten, daß die Ethischen Grundpfeiler unseres Unternehmens auch in der Förderung gelten! Gefördert werden Projekte nur dann, wenn Sie allen folgenden Kriterien entsprechen:
Wir fördern den Sport und Vereine - gemeinsam zu siegen und Niederlagen gemeinsam zu meistern erachten wir als essentielle Erziehungsmerkmale. Die Förderung der Jugend ist uns wichtig - Vereine leisten in höchsten Maße einen gesunden Beitrag zur Förderung der Jugend.
Wir wünschen uns Vereine die den Kindern und der Jugend den sportlichen Gedanken vermitteln, Funktionäre die bei den Sportlern und gleichermaßen den Zuschauern durchgreifen, wenn diese den sportlichen Ansatz durch Häme und Spott unterminieren.
"Sportlicher Wettkampf ist unbedingt erwünscht. Wir wollen das Meistern von sportlichen Herausforderungen und den Teamgeist fördern. Häme und Spott gegenüber den sportlichen Gegnern und den eigenen Mannschaftskameraden hingegen sind nicht Förderungswürdig."
Nicole Feldberger Geschäftsführerin Actuarius GmbHIm letzten Monat des Jahres 2019 blicken wir zurück und fassen die Steueränderungen für dieses Jahr zusammen.
Im Kampf gegen Steuerhinterziehung sollen Kassen technisch aufgerüstet werden. Bei jeder Transaktion soll dann auch ein Beleg ausgegeben werden. Die Kritikpunkte am sog. Kassengesetz und der damit einhergehenden Bon-Pflicht zum Jahreswechsel sind zahlreich.
Steht aufgrund einer Beweiserhebung fest, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, kann dies nicht durch die Annahme eines fehlenden Belegnachweises in Abrede gestellt werden. Der sich aus der USt-IdNr ergebende Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers kann nicht durch die bloße Annahme einer Briefkastenanschrift widerlegt werden.
Ist ein Erbe aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person ihre Ursache haben, verpflichtet, das Erbe an einen Dritten weiterzuleiten, stellt diese Verpflichtung keine vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 ErbStG dar.
Das BMF hat die Vervielfältiger für die Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 1. Januar 2020 bekannt gegeben.
Das BMF bezieht Stellung zu Zweifelsfragen bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen bzw. von Anteilen an Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen sowie auch bei einer unentgeltlichen Aufnahme in ein Einzelunternehmen. Letztlich wird die bisherige Gesamtplanbetrachtung aufgegeben.
Das BMF hat die gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2018 beginnende Wirtschaftsjahre veröffentlicht.
Bei einem Antrag auf eine besondere Veranlagung hat keine gemeinsame Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden zu erfolgen.
Die Veräußerung von "gebrauchten" Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ist als Umsatz im Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Die von einem als gemeinnützig anerkannten privaten Verein im Rahmen seines defizitären Zweckbetriebs erbrachten Fort- und Weiterbildungsleistungen sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei. Ein Vorsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen.
Als externes Beratungshaus helfen wir Ihnen mit dem Alltäglichen - damit Sie sich auf die Innovation fokussieren können.
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